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am 2016-09-30 09:27 AM
am 2016-09-30 09:56 AM
am 2016-09-30 01:12 PM
(3) Bei der Ermittlung der Grundflächen bleiben außer Betracht die Grundflächen von …
4. Fenster- und offenen Wandnischen, die nicht bis zum Fußboden herunterreichen oder bis zum Fußboden herunterreichen und 0,13 Meter oder weniger tief sind.
am 2016-09-30 02:48 PM
am 2016-10-04 09:04 AM
"Beister" wrote:
An der ursprünglichen Frage ändert das aber glaube ich nichts,oder? Die Erkennung der Nischen ist projektweit geregelt. Wenn man das in jedem Fenster steuern könnte, wäre das hilfreich.
am 2016-10-25 04:59 PM
Gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 4 der Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) gilt:
"Bei der Ermittlung der Grundflächen bleiben außer Betracht die Grundflächen von Fenster- und offenen Wandnischen, die nicht bis zum Fußboden herunterreichen oder bis zum Fußboden herunterreichen und 0,13 Meter oder weniger tief sind."
Gemäß "Wohnungsbaurecht – Loseblattkommentare" Fischer-Dieskau, Pergande, Schwender gilt für Fenstertüren folgende Auslegung:
"Zu den Türnischen, die unberücksichtigt bleiben, gehören auch die Nischen von Fenstertüren. Auch wenn solche Nischen für Fenstertüren tiefer als 0,13 m sind, darf ihre Grundfläche abweichend von den ebenso tiefen Fensternischen nicht der Grundfläche zugerechnet werden. Diese unterschiedliche Behandlung ist gerechtfertigt, weil im unteren Teil der Fensternische ein Heizkörper, ein Regal oder dgl. eingebaut werden kann, während bei der Fenstertür der Nischenraum als Stellfläche nicht benutzbar ist."
Gemäß IFB-Organisationsrichtlinie gilt:
"Die Nischen vor bodentiefen Elementen mit Öffnungsmöglichkeit können auch bei mehr als 13 cm Tiefe nicht als Wohnfläche angerechnet werden - und zwar unabhängig davon, ob das zu öffnende bodentiefe Element einen Durchtritt erlaubt (beispielsweise eine Tür zu einem Austritt) oder nicht (beispielsweise eine Tür mit Absturzsicherung ohne Austrittsmöglichkeit).
Im Falle von mehrteiligen bodentiefen Fenster- oder Türelementen können Nischen mit mehr als 13 cm Tiefe dann als Wohnfläche angerechnet werden, wenn mindestens eines der verbundenen Elemente feststehend - das heißt ohne Öffnungsmöglichkeit - ist.
Als feststehend ist ein Element dann zu betrachten, wenn es
- auch für Reinigungszwecke nicht zu öffnen ist sowie
- mindestens eine Breite von 50cm und eine Höhe von 90 cm,
gemessen ab Oberkante Fertigfußboden, aufweist."
am 2022-07-28 05:15 PM
"das ist doch alles Quatsch" > NULDanke für den Input.
am 2022-07-29 12:58 PM
am 2022-07-29 01:46 PM
am 2022-08-15 06:33 PM
OT für Markus und alle, die es interessiert:Gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 4 der Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) gilt:
"Bei der Ermittlung der Grundflächen bleiben außer Betracht die Grundflächen von Fenster- und offenen Wandnischen, die nicht bis zum Fußboden herunterreichen oder bis zum Fußboden herunterreichen und 0,13 Meter oder weniger tief sind."
Gemäß "Wohnungsbaurecht – Loseblattkommentare" Fischer-Dieskau, Pergande, Schwender gilt für Fenstertüren folgende Auslegung:
"Zu den Türnischen, die unberücksichtigt bleiben, gehören auch die Nischen von Fenstertüren. Auch wenn solche Nischen für Fenstertüren tiefer als 0,13 m sind, darf ihre Grundfläche abweichend von den ebenso tiefen Fensternischen nicht der Grundfläche zugerechnet werden. Diese unterschiedliche Behandlung ist gerechtfertigt, weil im unteren Teil der Fensternische ein Heizkörper, ein Regal oder dgl. eingebaut werden kann, während bei der Fenstertür der Nischenraum als Stellfläche nicht benutzbar ist."
Zusätzlich macht dann die IFB Hamburg noch folgende Regel dazu:Gemäß IFB-Organisationsrichtlinie gilt:
"Die Nischen vor bodentiefen Elementen mit Öffnungsmöglichkeit können auch bei mehr als 13 cm Tiefe nicht als Wohnfläche angerechnet werden - und zwar unabhängig davon, ob das zu öffnende bodentiefe Element einen Durchtritt erlaubt (beispielsweise eine Tür zu einem Austritt) oder nicht (beispielsweise eine Tür mit Absturzsicherung ohne Austrittsmöglichkeit).
Im Falle von mehrteiligen bodentiefen Fenster- oder Türelementen können Nischen mit mehr als 13 cm Tiefe dann als Wohnfläche angerechnet werden, wenn mindestens eines der verbundenen Elemente feststehend - das heißt ohne Öffnungsmöglichkeit - ist.
Als feststehend ist ein Element dann zu betrachten, wenn es
- auch für Reinigungszwecke nicht zu öffnen ist sowie
- mindestens eine Breite von 50cm und eine Höhe von 90 cm,
gemessen ab Oberkante Fertigfußboden, aufweist."
"das ist doch alles Quatsch" > NUL
Uns hilft nicht, dass das alles Quatsch ist, wenn es in der Praxis vorkommt. Das Raumflächentool muss also so flexibel sein, dass es einen solchen "Quatsch" möglichst individuell abbildet. Sonst ist mit BIM bereits an der Stelle vielleicht nicht Schluss aber "schwierig".