die darstellung in der veranschaulichungsdatei für nrw ist irreführend, da die abstandsflächen ohne berücksichtigung der priveligierung nach des § 6 absatz 6 einheitlich mit 0,8 h berechnet wurden.
in abhängigkeit von der anzahl der angrenzenden grundstücksgrenzen wären für eine länge von max. 16 m gegenüber jeder grundstücksgrenze jedoch 0,4 h möglich.
seit der änderung der §§ 6, 7 und 73 der bauo nrw vom 28.12.2006 wurde das schmalseitenprivilig deutlich geändert:
§ 6 Abstandflächen
Absatz 6, Satz 1
Auf einer Länge von nicht mehr als 16 m genügt gegenüber jeder Grundstücksgrenze und gegenüber jedem Gebäude auf demselben Grundstück 0,4 H.
"Schmalseitenprivileg (Absatz 6)
Die Regelung des Abs. 6 wird nicht - wie vielfach gefordert - aufgehoben, aber deutlich verändert. Die Neuregelung löst sich von der bisherigen Beschränkung auf einzelne Wände und (höchstens) zwei Gebäudeseiten. Die verringerte Abstandflächentiefe von 0,4 der Wandhöhe darf nunmehr an jeder Grundstücksgrenze und allgemein bis zu einer Länge von 16 m entlang der Außenwände und von Teilen der Außenwände in Anspruch genommen werden. Damit sollten die sich in der Anwendung des bisherigen Rechtes ergebenden Schwierigkeiten ausgeräumt sein.
Mit dem Bezug auf „Außenwände“ wird klargestellt, dass die reduzierte Abstandfläche von 0,4 H vor mehreren Wänden gegenüber der gleichen Grundstücksgrenze gilt, solange die addierte Länge dieser Wände das Maß von 16 m nicht überschreitet. Da nach dem Gesetzeswortlaut nur die Wände auf dieses Maß angerechnet werden, die „gegenüber“ der Grenze liegen, bleiben nicht der jeweiligen Grenze zugewandte Wände (also solche, die in einem Winkel von mehr als 90 ° zur Grenze stehen) hierbei außer Betracht.
Die Ergänzung um „Teile der Außenwände“ stellt klar, dass auch Teile von verschiedenen Außenwänden auf das Maß von 16 m angerechnet werden können. Werden Bauformen mit in der Höhe versetzt hintereinander liegenden Wänden (Staffelgeschosse, Terrassenhäuser) errichtet, werden die Wände der gestaffelten Geschosse nur einmal auf das Maß von 16 m angerechnet, soweit sich die Abstandflächen dieser Wände überlappen."
aknrw, jost rübel 08.01.2007
siehe hierzu auch:
http://www.mbv.nrw.de/bau/Container/Hinweise_Abstandsflaechen_15_01_2010.pdf