Eine Sache quält mich im Moment recht arg:
In AC12 gibt es ja nun die Möglichkeit den Wandputz bei Fenstern zu berücksichtigen und auch bei mehrschichtigen Wänden als Bekleidung - eine feine Sache. Wie ist allerdings zu verfahren, wenn bei einer anrechenbaren raumhohen Fensternische der Wohnflächenstempel wie vorgesehen hineinfließt, dummerweise aber auch den Putz an der Laibung mitnimmt - lichte Maße kommt mir da so als Schlagwort in den Sinn. Es ist mir durchaus klar, dass das Bisserl ein Witz ist, aber trotz alledem stellt sich die Frage nach dem Üblichen und dem Korrekten. Fällt das bisserl Putz unter Fensterbekleidung §3 Abs.(2) Nr. 1 WOFlVO?
ps. die Fensternischen habe ich nicht vor zu verschenken.