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Modellierung
Entwurfswerkzeuge von Archicad, Elementverbindungen, Modellierungskonzepte usw.

Rechte an Dateien

Anonymous
Nicht anwendbar
Ist ein bischen off topic aber ich frag mal trotzdem
Wem gehören die Archicad Dateien dem Bauherrn oder dem Architekten.
Ein Bauherr verlangt von mir dir gesamte Planung digital eines schon fertiggestellten Bauobjektes ,er hat aber wie ich erfahren habe zwei neue Architekten für seine nächsten Projekte und ich möchte die Dateien eigentlich nicht herausgeben.

danke für die antwort

chris
2 ANTWORTEN 2
Frank Beister
Advisor
Das ist Vertragssache und wie du zu dem Bauherren stehst und weiter stehen willst.

Ich weiß nicht, ob es da eine aktuellere Rechtssprechung gibt, aber früher hatte der Bauherr Anrecht auf einen Satz Mutterpausen. Außerdem:

A) Hat er kein Recht an deinem Entwurf. Das geistige Urheberrecht läßt sich nicht verkaufen. Nur Nutzungsrechte. Den Entwurf kann er eigentlich ohne Absprache mit dir nicht einfach einen anderen machen lassen. Das solltest du ggf. mit einem kundigen Anwalt prüfen lassen. Ggf. auch mit deiner Architektenkammer besprechen.

B) Wenn du nichts anderes vereinbart hast und eigentlich nichts weitergeben willst: Gib' ihm PDFs und auf eine handvoll Layer reduzierte DXFs im Format 2000. Achte darauf nur sichtbares zu übertragen und Zeichnungsränder zu beschneiden.

Dass der Vertrag flöten geht wirst du mit B) sicher nicht erreichen, lediglich, dass nicht jemand deine Vorinvestition in ein Gebäudemodell abschöpfen kann.

Deinem Bauherren gehören übrigens auch nicht deine Skizzen und Arbeitsmodelle. Daher sehe ich da keinen Anspruch auf die ArchiCAD-Daten.
bim author since 1994 | bim manager since 2018 | author of selfGDL.de | openGDL | skewed archicad user hall of fame | author of bim-all-doors.gsm
Das habe ich zu Deinem Thema gefunden:

Nach Beendigung der Leistungen des Architekten und nach Ausgleich fälliger Honoraransprüche kann der Bauherr verlangen, dass ihm die Bauvorlagen, Kopien und Pausen der Originalzeichnungen und der sonstigen vom Architekten zur Erfüllung seiner Leistungspflichten gefertigten und für das Bauvorhaben verwendeten Bauunterlagen ausgehändigt werden, sofern sie nicht schon vorher übergeben worden sind. Dies umfasst jedoch keinen Anspruch auf Übergabe der Originale. Sofern nichts anderes vereinbart ist, hat der Architekt auf Verlangen des Bauherren Planungsleistungen, soweit sie in digitaler Form erstellt wurden, lediglich in einem Dateiformat, das eine Veränderung der Inhalte nicht zulässt (z.B. pdf-Format) herauszugeben.25 Der Architekt ist nicht verpflichtet, die Bauunterlagen länger als 10 Jahre nach Abnahme der letzten von ihm erbrachten Leistungen aufzubewahren26. Der Architekt ist verpflichtet, die Unterlagen vor deren Vernichtung dem Bauherrn anzubieten.

Die Herausgabe weitergehender Daten in digitaler Form bedarf einer gesonderten Vereinbarung über Form, Inhalt, Nutzung der Daten und die zusätzliche Vergütung.
*Pause* auf unbestimmte Zeit.
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