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OIB-RL 2011

Anonymous
Nicht anwendbar
Rechnet ihr Bestandsgebäude schon mit der OIB-Richtlinie 2011 ?

Für die Bauordnung muß man ja die Übernahme der Länder abwarten, was erst für Kärnten erfolgt ist ...
13 ANTWORTEN 13
Anonymous
Nicht anwendbar
also ich rechne noch mit der alten richtlinie. bis jetzt hat es erst kärnten umgesetzt, also gilt noch für die anderen länder die "alte".
obwohl ich schon mit meinem kollegen die diskusion hatte, das die oib 2011 stand der technik ist und somit die gilt.
ich bin der meinung es hängt auch vom bausachverständigen ab. der entscheidet schlußendlich.
Anonymous
Nicht anwendbar
Danke fürs Feedback.
Ich rechne bis dato auch noch mit der alten.
Anonymous
Nicht anwendbar
Zur Info - vielleicht waren einige von euch gestern auch beim Vortrag der Donau-Uni Krems.

Dort wurde seitens Herrn Zottl von der NÖ Landesregierung der Standpunkt vertreten, dass im EAVG 2012 als Begriffsbestimmung des Energieausweises drinnensteht:
„Energieausweis“ ... den jeweils anwendbaren, ... dienenden bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften entsprechenden Ausweis ....

Und nachdem die OIB-RL 2011 in den meisten Ländern noch nicht akkreditiert ist, wäre deren Anwendung in diesen Bundesländern rechtswidrig.

In diesem Zusammenhang ist mir ein anderes Problem aufgefallen:
Im EAVG 2012 wird als anzugebender HWB-Wert immer auf die färbige Skala verwiesen.
Dort steht in Energieausweisen nach OIB-RL 2007 der HWB ref drinnen, nach der OIB-RL 2011 der HWB sk ....

Da vergleicht man dann Äpfel mit Birnen ....
HelmutB
Contributor
"Hannel" wrote:
Und nachdem die OIB-RL 2011 in den meisten Ländern noch nicht akkreditiert ist, wäre deren Anwendung in diesen Bundesländern rechtswidrig..

Das heißt dann aber auch, daß ich einen eigentlich ungültigen Energieausweis vorlegen muß, um dem EAVG zu entsprechen und den fGEE angeben zu können!?!?!?!
Vorlage des "alten" Energieausweises -> entspricht nicht dem EAVG
Vorlage des "neuen" Energieausweises -> entspricht noch nicht den Bauordnungen (außer Kärnten).
Für falsche Ergebnisse sind wir Ersteller aber haftbar..... 👿
...oder sehe ich das falsch?
AC27, Win10 Pro 64bit
kurb70
Participant
Quelle: Prof. Stabentheiner

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Welcher Energieausweis ist ab 01.12.2013 zur Erfüllung der Energieausweisvorlagepflicht vorzulegen, wenn im betreffenden Bundesland nicht die OIB-Richtlinie 6 Ausgabe 2011 sondern noch die OIB-Richtlinie 6 Ausgabe 2007 für verbindlich erklärt ist?
Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 10 Abs. 3 EAVG 2012 kann für die Erfüllung der Vorlage- und Aushändigungspflicht auch noch ein Energieausweis auf Basis der OIB-Richtlinie 6 Ausgabe 2007 herangezogen werden, solange im betreffen Bundesland dies den landesrechtlichen Bestimmungen entspricht.


Darf in einem Bundesland, in dem sich die landesrechtlichen Bestimmungen noch auf die OIB-Richtlinie 6 Ausgabe 2007 beziehen, auch bereits ein Energieausweis nach die OIB-Richtlinie 6 Ausgabe 2011 vorgelegt und ausgehändigt werden?
Ja, da der Energieausweis auf Basis der OIB-Richtlinie 6 Ausgabe 2011 dem neueren Regelwerk entspringt und den Intentionen des EAVG 2012 zur Gänze entspricht.


Welche Kennzahlen sind ab 01.12.2013 in Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien anzugeben, wenn ein Bundesland die OIB-Richtlinie 6 Ausgabe 2011 noch nicht im Landesrecht für verbindlich erklärt hat?
Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 10 Abs. 3 EAVG 2012 genügt in diesem Fall die Angabe des HWB auf Basis OIB-Richtlinie 6 Ausgabe 2007.


Darf in Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien der HWB und der Gesamtenergieeffizienzfaktor nach OIB-Richtlinie 6 Ausgabe 2011 angegeben werden, auch wenn im betreffenden Bundesland noch die OIB-Richtlinie 6 Ausgabe 2007 gilt.
Ja, da der Energieausweis auf Basis der OIB-Richtlinie 6 Ausgabe 2011 dem neueren Regelwerk entspringt und die Angabe des Gesamtenergieeffizienz-Faktor nur in einem nach OIB-Richtlinie 6 Ausgabe 2011 ausgestellten Energieausweis enthalten ist.


Ist mit "Heizwärmebedarf" im § 3 EAVG 2012 (Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien) der spezifische Heizwärmebedarf (also pro Quadratmeter beheizter Brutto-Grundfläche) gemeint und ist der Wert für das Referenzklima oder für das Standortklima anzugeben?
Es ist der spezifische Heizwärmebedarf bezogen auf das Standortklima anzugeben, da nur dadurch der Intention des EPBD entsprochen wird, dass den potentiellen Käufern und Mietern eine aussagekräftige Information über den tatsächlichen Energiebedarf des konkreten Objektes gegeben wird.

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Eine Anmerkung: Im Text steht zwar immer 2013. Ich gehe aber davon aus dies ist nur ein Tippfehler. Es wird wohl ist 2012 gemeint sein 😉
HelmutB
Contributor
DANKE!

Daraus lese ich für mich: dem Kunden beide EAs (OIB 2007 und OIB 2011) aushändigen - auf den rechtlichen Stand hinweisen - selbst entscheiden lassen!
AC27, Win10 Pro 64bit
Anonymous
Nicht anwendbar
genauso sehe ich es auch.
Anonymous
Nicht anwendbar
Ich hätte noch eine Frage an Prof. Stabentheiner: (andere dürfen auch ihren Senf abgeben 😉 )

Muss ein Hauseigentümer den bis dahin gültigen EAW (nach OIB2007berechnet) neu erstellen lassen, wenn das Bundesland die neue OIB2011 in Kraft setzt?
kurb70
Participant
Bin einer der anderen mit etwas Senf 😉
Ich finde das ist im Gesetz §10 (2) relativ klar geregelt. Muss der Hauseigentümer nicht.

... Energieausweise, die im Einklang mit der Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 1 vom 4. Jänner 2003, S. 65, erstellt wurden, behalten für eine Dauer von zehn Jahren ab ihrer Erstellung ihre Gültigkeit auch für die nach dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 zu erfüllenden Pflichten.


BTW Interessant ist es aber trotzdem. Möglicherweise gibt es bessere Ergebnisse mit den neuen Normen. Könnte aber auch nach hinten losgehen 😉