also in oö findet sich das in bautv §64 ... nachdem ich den link (aus dem ris) nicht verwenden darf ...
§ 64
Farben des Bauplanes
(1) Farbig darzustellen und in der Fläche voll anzulegen sind:
1. im Lageplan
bestehende bauliche Anlagen ........... grau,
geplante bauliche Anlagen ............. rot,
abzubrechende bauliche Anlagen ........ gelb;
2. in Grundrissen und Schnitten:
bestehende Teile ...................... grau,
geplante Teile
in Stahlkonstruktion ................ violett,
in Stahlbeton ....................... blau,
in Beton ............................ grün,
in Mauerwerk ........................ rot,
in Holz ............................. braun.
Unterirdische Anlagen, wie Sandkeller, Stollen, Tiefgaragen und
Schutzräume, sind als Bestand grau, als Neuanlage rot und, wenn sie
aufgefüllt werden sollen, gelb zu umranden.
(2) Auf Vervielfältigungen können, soweit dies ohne
Beeinträchtigung der Klarheit und Übersichtlichkeit des Planes
möglich ist, die im Abs. 1 Z. 2 vorgesehenen Farben durch folgende
Darstellungen ersetzt werden:
bestehende Teile ......... grau angelegt,
geplante Teile
in Stahlkonstruktion ... schwarz umrandet (1 mm),
in Stahlbeton .......... schwarz angelegt,
in Beton ............... gekreuzt schraffiert,
in Mauerwerk ........... einfach schraffiert,
in Holz ................ paarweise waagrecht schraffiert
(Freihandlinien).