vor dem gültigkeitsdatum der neuen berechnungsverordnung begonnene projekte dürfen unter bestimmten voraussetzungen entsprechend der alten verordnung fertiggestellt werden.
</font><blockquote><font size="1" face="Verdana, Helvetica, sans-serif">Zitat:</font><hr /><font size="2" face="Verdana, Helvetica, sans-serif">§ 5 WoFIV
Überleitungsvorschrift
Ist die Wohnfläche bis zum 31. Dezember 2003 nach der Zweiten Berechnungsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178), zuletzt
geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) in der
jeweils geltenden Fassung berechnet worden, bleibt es bei dieser Berechnung. Soweit in den
in Satz 1 genannten Fällen nach dem 31. Dezember 2003 bauliche Änderungen an dem
Wohnraum vorgenommen werden, die eine Neuberechnung der Wohnfläche erforderlich
machen, sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.