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Außenliegender Aufzug

Anonymous
Nicht anwendbar
Wie ist eigentlich mit einem außenliegenden dazugebauten (bzw. dazuzubauenden) Aufzugschacht umzugehen?

Ist der Teil der Gebäudehülle mit den entsprechenden Anforderungen, ein unbeheizter Gebäudeteil unkonditioniert außerhalb der Gebäudehülle oder ein "Wintergarten", wenn er verglast ist? Bei einen Wohngebäude müsste dann dei Konstruktion U = 1,4, sonst 1,7 haben, falls Teil der Gebäudehülle.
Die ÖN B8110-6 gibt hier keine eindeutige Antwort: einmal heißt es: Die Geschoßfläche ist bei STGH, Aufzugschächten etc. durchzurechnen, dann wieder "Innenliegende" Stiegenhäuser zählen zum BGF, BGV. :confused:
Jedenfalls ist er thermisch nicht so leicht vom Gebäude zu trennen.
6 ANTWORTEN 6
Anonymous
Nicht anwendbar
Also ich seh das so:

Wenn er draussen klebt, dann ist er jedenfalls nicht "innenliegend"! Das automatische Durchrechnen der Fläche / des Volumens gilt, meiner Ansicht nach, nur wenn Stiegenhaus oder Aufzug IM Gebäude liegen.

Wenn der "außenliegende" Lift (das unbeheizte Stiegenhaus) großflächig verglast ist, dann ist er vermutlich wie ein Wintergarten zu behandeln und ansonsten ein (sonstiger) unkonditionierter Gebäudeteil.
Anonymous
Nicht anwendbar
Es gilt das 4 K Kriterium: wenn es im unkonditionierten Bauteil mehr als 4 Kelvin kälter ist als im konditionierten Bereich, dann wird es nicht einbezogen.
Und ob das der Fall ist, wird mehr nach persönlichem Ermessen beurteilt (abhängig von der Konstruktion, ob die Verbindungstüren oft offen sind etc...).
Ein angeklebter Aufzugsschacht fällt ziemlich klar nicht in die konditionierte Hülle.
Anonymous
Nicht anwendbar
Wenn das 4 K-Kriterium gilt, gehört er in die thermische Hülle, da es im unbeheiztem Aufzug allein schon wegen des regen Luftaustausches wohl kaum 4 K kälter sein wird, als im anschließenden unbeheizten innenliegenden Stiegenhaus, das abseits des 4 K-Kriteriums zur Hülle zu rechnen ist.
Anonymous
Nicht anwendbar
Ein außenliegender Aufzug (bzw. auch das unbeheizte Stiegenhaus) ist meist statisch be- und entlüftet und hat somit regen Luftaustausch mit der Außenluft -> es ist mindestens (!) 4K kälter -> unkonditioniert.

Hab auch noch den firmeninternen Haustechniker gefragt, er ist ebenfalls meiner Meinung.

Außerdem würde sonst nicht im Speziellen das innenliegende Stiegenhaus (Aufzug) als Bestandteil der thermischen Hülle erwähnt werden...
Anonymous
Nicht anwendbar
Nach dieser Betrachtungsweise muß auch die Wand zum Lift bei Neubauten einen U-wert von 0,60 haben und wäre somit innen zu beplanken bzw. außen mit einer dementsprechenden Trennfugenplatte zu versehen und die Türen müssten einen U-wert von 2,5 haben.

Durch die starke Belüftung würden dann auch bei einem verglasten Lift die solaren Wärmegewinne wieder weggelüftet, womit der Wintergarten-Effekt wieder dahin wäre... :verwirrt:
Anonymous
Nicht anwendbar
Lt. Benutzerhandbuch zur OIBRL6 Niederösterreichische GEEV 2008 gelten geschlossene Stiegenhäuser, Laubengänge und Aufzugschächte, die außerhalb des Gebäudegrundrisses liegen, gedämmt sind, aber das 4 K-Kriterium nicht erfüllen, als nicht konditioniert und zählen daher nicht zur BGF, der U-Wert der Wände zu diesen hat die Anforderung max 0,6 W/m²K., so ist es zumindest in NÖ. 🙂

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