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U Grenzwerte Fenster

Anonymous
Nicht anwendbar
Hallo!
Lt. OIB R6 für Wohngebäude 5.1 werden für Fenster und verglaste Elemente gegen Außenluft zwei Grenzwerte vorgeschlagen, 1,4 und 1,7.
Kann jemand erklären in welchem Falll welcher Grenzwert einzusetzen ist?
10 ANTWORTEN 10
Anonymous
Nicht anwendbar
1,4 für Wohngebäude
1,7 für andere
Anonymous
Nicht anwendbar
Aha, so siehst du es! Ich habe nämlich die folgenden zwei Anmerkungen aus der OIB R6 5.1 anders interprtretiert!

FENSTER und FENSTERTÜREN in Wohngebäuden gegen Außenluft (bezogen auf Prüfnormmaß) 1,40

Sonstige FENSTER, FENSTERTÜREN und vertikale TRANSPARENTE
BAUTEILE gegen Außenluft, VERGLASTE oder UNVERGLASTE AUSSENTÜREN
(bezogen auf Prüfnormmaß)[die Anmerkung dieser Klammer bezieht sich nur auf die unverglaste Aussentüren!] 1,70
Anonymous
Nicht anwendbar
Hallo Wifi-Kollege!

Sehe das auch so: 1,4 für Fenster und Fenstertüren in WOHNGEBÄUDEN (gegen Außenluft!) und 1,7 für alle anderen Gebäude (gegen Außenluft!) - Siehe auch Datenblatt Energieausweis für Sonstige Gebäude, da steht der Wert 1,7 bei Fenster und Fenstertüren gegen Außenluft;

Aber auch für Nichttransparente Außentüren in Wohngebäuden gilt 1,7!

Einzig die Frage steht noch: Was ist dann eine Wand aus Glasbausteinen? Eine Wand oder ein transparenter Bauteil gegen Außenluft?
Anonymous
Nicht anwendbar
... und was bedeutet bzw. welchen Einfluss hat die Anmerkung

"bezogen auf Prüfnormmaß"?
Anonymous
Nicht anwendbar
Das ist eine sehr gute und hilfreiche Frage, und ich bin (wenigstens teilweise) fündig geworden:

OIB-Homepage, FAQ - Richtlinie 6, Pkt.5.1 Frage 2: Wie ist der U-Wert für sonstige transparente Bauteile nachzuweisen?

Antwort: Die Konstruktion ist auf ein Prüfnormmaß von 1,23 x 1,48 m zu beziehen, wobei die Symetrie-Ebenen an den Rand des Prüfnormmaßes zu legen sind.

Ob dieses Prüfmaß generell gilt kann ich nicht sagen. Wie man auf diese Werte kommt, weiß ich leider nicht und wäre für eine Antwort sehr dankbar.
Anonymous
Nicht anwendbar
Und noch wichtiger: Wird das Prüfnormmaß in der Archiphysik in den Anforderungen berücksichtigt?
Anonymous
Nicht anwendbar
1) Den Uw-Wert bezogen auf das Prüfnormmaß bekommst du vom Fensterlieferanten. Das ist der Wert der die Anforderung gemäß BO bzw OIB erfüllen muss. Für die Berechnung des HWB nimmst du natürlich die tatsächliche Fenstergröße.

2) Glasbausteine rechne ich als Wand.
Anonymous
Nicht anwendbar
ad 1) Das Problem ist, dass man bei der Einreichung meist den zukünftigen Fensterhersteller nicht kennt, also kann man nur eine Annahme (Wunsch) über den Wert von Uf, Ug etc. treffen. Wo gebe ich außerdem in Archiphysik dieses Prüfnormmaß des Herstellers dann ein, sodass für den HWB trotzdem der korrekte Wert rauskommt...

ad 2) Den U-Wert der Wand aus Glasbausteinen würde ich auch als Wand rechnen - aber es ist auch ein transparenter Bauteil. Welchen U-Wert muss es nun erfüllen: den einer Wand oder den eines transparenten Bauteils? Was ist mit den Wärmegewinnen?

Blöd zu rechnen ist auch ein Tor....
Anonymous
Nicht anwendbar
ad 1) Der U-wert des Prüfnormmasses gilt nur für Fenster, die (annähernd) dem Prüfnormmass entsprechen, andere Geometrien werden auch abweichende U-Werte haben. Deswegen wenn man den Fensterhersteller kennt, kann man die Fenster mit Geometrie (auf die Überdämmung des Rahmens achten), und Materialien genau rechnen;
wenn nicht: Fenster Architekturlichte, 70/30 Glas/Rahmen, U- und g- Werte plausibel (Direkteingabe) für 2- oder 3- Scheibenfenster. Der "Wunsch" wird oft eh aus den Anforderungen der Förderstellen, Schallschutz etc. erzwungen...
Über die "Genauigkeit" kann man verschiedener Ansicht sein, wenn man das Fenster so genau eingibt sollte man auch die Verschattung, den Einbau (Wärmebrücken durch Haltewinkel) detailiert rechnen.

ad 2) Glasbausteine sind transparente Bauteile mit Wärmegewinnen; Altbau (60er-80er Jahre): U = 3,0 W/m²K, g = 0,67 (Richtlinie Energie Tirol), Neubau: die besten 2-schaligen Glasbausteine von Solaris mit Dämmmörtel haben einen U-Wert von 1,50, g = 0,3 und sind daher nur mehr für Nichtwohngebäude zulässig.