Die wohnbauförderer kochen in jedem BL ihr eigenes süppchen, in wien muß man, wenn man einen altbau saniert, die im gebäude liegenden geschäfte mitrechnen, als ob sie Wohnungen wären, die niederösterreicher haben gleich ein ganzes Konvolut für die energieausweisberechnung herausgegeben, dort steht aber dieses problem auch nicht erklärt.
Anscheinend ist das gasthaus eine gaststätte in einem wohnhaus. Wenn man einen EAW vor u. nach der sanierung rechnet, wird man wohl das gleiche nutzungsprofil eingeben müssen. Die förderstelle fürchte ich, wird auch erklären, dass sie nicht fördert, wenn nur ein teil des gebäudes saniert wird.
Für die Baueinreichung ist wieder maßgebend, wie groß der umbau ist, das steht in den Bauordnungen. Eventuell ist die umgebaute gaststätte eine eigene "Zone" zu rechnen.
Bei einem DG_ausbau (gründerzeithäuser) rechnet man den EAW nur für das DG.
Und die gänge sind im allgemeinen lt. RL 6 als mittelbar beheizte BGF, V mitzurechnen, in der NÖ-Fibel ist das seitenlang erklärt...